Jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit zu fahren, kostet nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Die gute Nachricht: Als Pendler können Sie die Kilometerpauschale in Ihrer Steuererklärung geltend machen und damit einen Teil der Fahrtkosten zurückbekommen. Aber auch Ihre Kfz-Versicherung kann unter bestimmten Umständen in die Steuererklärung einfließen.
Auto & Steuern: Diese Fahrzeugkosten erkennt das Finanzamt an
Ob Sie Ihre Kfz-Versicherung steuerlich absetzen können, hängt davon ab, in welchem Umfang Sie das Auto nutzen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie diese steuerlichen Vorteile nutzen und welche häufigen Fehler dabei vermieden werden sollten – damit Sie am Ende des Jahres weniger Steuer zahlen und mehr von Ihrem verdienten Geld behalten können.
Grundsatz: Privat oder beruflich – das macht den Unterschied
Ob und in welchem Umfang Sie Kfz-Kosten absetzen können, hängt in erster Linie von der Nutzung ab. Wird das Auto ausschließlich privat genutzt, sind die steuerlichen Möglichkeiten stark eingeschränkt. Sobald aber berufliche Fahrten ins Spiel kommen, erweitert sich der Spielraum erheblich.
Privat genutztes Auto: Das geht steuerlich
Bei rein privater Nutzung erkennt das Finanzamt lediglich die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung als Sonderausgabe an. Diese tragen Sie im Abschnitt als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ in Ihrer Steuererklärung ein. Nicht absetzbar sind Beiträge für Teilkasko oder Vollkasko – sie gelten als freiwillig und sind damit nicht steuerlich begünstigt. Dennoch sind freiwillige Versicherungen wie Teil- oder Vollkasko in vielen Fällen dennoch sinnvoll, um sich vor finanziellen Risiken durch Schäden am eigenen Fahrzeug zu schützen.
Beruflich genutztes Auto: Mehr Möglichkeiten für den Steuerabzug
Wer sein Fahrzeug ganz oder teilweise beruflich nutzt, kann auch mehr Kosten steuerlich absetzen. Dazu gehören unter anderem:
- Kfz-Versicherung (anteilig)
- Benzin- oder Stromkosten
- Reparaturen und Wartung
- Kfz-Steuer
- Leasingraten
- Abschreibungen beim Kauf
- Parkgebühren bei dienstlicher Nutzung
Wenn Sie Ihre Fahrzeugkosten steuerlich geltend machen möchten, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Wege offen: über die Entfernungspauschale oder den Einzelnachweis.
Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale, ist mehr als nur eine Steuervergünstigung – sie ist eine der einfachsten und effektivsten Möglichkeiten für Pendler, ihre Fahrtkosten steuerlich abzusetzen. Sie wurde eingeführt, um Arbeitnehmer zu entlasten, die täglich mit ihrem privaten Fahrzeug zur Arbeit fahren. Sie wird auf Basis der gefahrenen Kilometer berechnet, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt werden. Die Pauschale deckt nicht nur den reinen Kraftstoffverbrauch ab, sondern auch Abnutzung, Reparaturen, Versicherung und Steuer des Fahrzeugs, die durch die Nutzung für den Arbeitsweg entstehen. Sie gilt damit als ein pauschaler Ausgleich für die Unannehmlichkeiten und Kosten, die mit dem Pendeln verbunden sind.
Höhe der Kilometerpauschale und Berechnungsgrundlagen
Die Kilometerpauschale für Pendler beträgt 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer des Arbeitswegs. Ab dem 21. Kilometer gilt ein erhöhter Satz von 0,35 Euro (seit 2021) und seit 2022 sogar 0,38 Euro pro Kilometer (befristet bis 31.12.2026). Diese Erhöhung soll insbesondere die steigenden Benzinpreise und allgemeine Teuerung ausgleichen.
Berechnungsbeispiel:Angenommen, der Pendler fährt täglich 25 km zum Arbeitsplatz und nutzt das Auto für den täglichen Arbeitsweg:
- Für die ersten 20 Kilometer wird die Kilometerpauschale mit 0,30 Euro berechnet:20 km x 0,30 Euro = 6,00 Euro pro Tag.
- Für die restlichen 5 Kilometer ab dem 21. Kilometer gilt der erhöhte Satz von 0,38 Euro: 5 km x 0,38 Euro = 1,90 Euro pro Tag.
- Gesamte Kilometerpauschale pro Tag:6,00 Euro + 1,90 Euro = 7,90 Euro pro Tag.
- Bei 220 Arbeitstagen im Jahr würde der Pendler eine Ersparnis von 1.738 Euro (7,90 Euro x 220 Tage) in der Steuererklärung angeben können.
Ab dem 21. Kilometer wird die Pauschale mit 0,38 Euro pro Kilometer berechnet. Das bedeutet, für Pendler mit längeren Arbeitswegen wird der Steuerabzug entsprechend erhöht, wodurch sie bei weiteren Strecken profitieren.
Pendlerpauschale: Diese Regeln gelten
Maximalbetrag: In der Regel gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr. Es sei denn, Sie nutzen den eigenen Pkw oder öffentliche Verkehrsmittel und können Ihre tatsächlichen Kosten nachweisen – dann ist auch ein höherer Betrag absetzbar.Berechnung der Strecke:Abgerechnet wird nur die einfache Entfernung – also eine Strecke pro Arbeitstag, nicht Hin- und Rückfahrt.Kürzeste Straßenverbindung zählt:Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte. Eine längere Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist, zum Beispiel schneller trotz mehr Kilometer.Erste Tätigkeitsstätte:Die Pauschale gilt nur für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte – nicht für Dienstreisen oder wechselnde Einsatzorte.Anzahl der Fahrten:Sie können maximal 230 Arbeitstage pro Jahr ansetzen – je nachdem, wie oft Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind. Homeoffice-Tage zählen nicht.Keine Rolle spielt das Verkehrsmittel:Die Entfernungspauschale gibt es unabhängig davon, ob Sie mit dem Auto, Fahrrad, Bus oder zu Fuß unterwegs sind.
Der Einzelnachweis: die Alternative zur Entfernungspauschale
Wer bereit ist, etwas mehr Aufwand zu betreiben, kann mit dem Einzelnachweis oft bares Geld sparen. Diese Methode lohnt sich besonders dann, wenn Sie hohe laufende Fahrzeugkosten haben und Ihr Auto überwiegend beruflich nutzen. Hierbei werden sämtliche Ausgaben – etwa für Versicherung, Benzin oder Wartung – gesammelt und anteilig angesetzt. Voraussetzung dafür ist ein korrekt geführtes Fahrtenbuch, das den beruflichen Nutzungsanteil genau dokumentiert. Ohne dieses Fahrtenbuch ist der Einzelnachweis nicht möglich.
Fahrtenbuch oder Pauschale – was lohnt sich?
Der Pauschalansatz spart Zeit und Aufwand, lohnt sich aber vor allem bei kurzer Fahrstrecke. Der Einzelnachweis kann sich dagegen auszahlen, wenn Sie hohe Fahrzeugkosten und einen hohen beruflichen Nutzungsanteil haben.
Sonderfall Dienstwagen
Wer von seinem Arbeitgeber einen Firmen- oder Dienstwagen erhält und diesen auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil als geldwerten Vorteil versteuern – in der Regel mit der 1%-Regelung. Doch es gibt auch steuerliche Vorteile: Trotz Dienstwagen dürfen Sie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weiterhin mit der Entfernungspauschale in der Anlage N Ihrer Steuererklärung ansetzen. Außerdem gilt ein interessanter Sonderfall: Nur bei einem Dienstwagen ist es erlaubt, auch die Kfz-Steuer steuerlich geltend zu machen – sofern Sie diese selbst zahlen. Übernehmen Sie als Arbeitnehmer zusätzlich Kosten wie Tankrechnungen oder eine Zuzahlung zum Fahrzeug, können auch diese unter Umständen berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei immer: Die Ausgaben müssen eindeutig nachweisbar und nicht vom Arbeitgeber erstattet worden sein.
Fazit: Auto & Steuern – das sollten Sie mitnehmen
Ob privat oder beruflich genutzt – rund ums Auto fallen schnell hohe Kosten an. Umso wichtiger ist es, genau zu wissen, welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt und wie Sie diese am besten absetzen. Während bei reiner Privatnutzung meist nur die Haftpflichtversicherung zählt, eröffnen sich bei beruflicher Nutzung deutlich mehr Möglichkeiten: von der Pendlerpauschale bis hin zum Einzelnachweis aller Fahrzeugkosten.
Besonders lohnenswert kann der Einzelnachweis sein, wenn Sie viel unterwegs sind und bereit sind, ein Fahrtenbuch zu führen. Wichtig ist dabei immer: Nutzung sauber dokumentieren, Belege aufheben und die passende Methode wählen. So verschenken Sie kein Geld – und holen das Maximum für Ihre Steuererklärung heraus.
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